Inaugenscheinnahme – der sichere Betrieb von Aufzügen liegt in Ihrer Verantwortung
Regelmäßige Inaugenscheinnahme ist Betreiberpflicht
Betreibern von Aufzugsanlagen werden zum Schutz und zur Sicherheit der Benutzer durch die TRBS 3121 und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zahlreiche sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen auferlegt. Eine dieser Verpflichtungen ist die regelmäßige Inaugenscheinnahme aller Aufzüge, die in einer deutlich höheren Frequenz und unabhängig von den Abnahmen durch zertifizierte Stellen erfolgen muss. Bosch übernimmt und dokumentiert diese Inaugenscheinnahmen für Sie und unterstützt Sie so bei der Erfüllung ihrer Betreiberpflichten.
Bosch unterstützt Sie – wir bieten Ihnen alles aus einer Hand
- Unterstützung bei der Umsetzung der TRBS3121 und der Betriebssicherheitsverordnung
- Dokumentation der Inaugenscheinnahme als Beleg für die Einhaltung der Betreiberpflichten
- Sofortige Hilfe im Notfall – Komplettservice vom Aufzugnotruf bis zu Personenbefreiung
- Aufschaltung der Notrufeinheit auf die ständig besetzte Bosch Notrufzentrale
- Bereitstellung von Notrufsystemen sowie deren Montage
Wir beantworten Ihre Fragen rund um das Thema Inaugenscheinnahme.
Ja, laut TRBS 3121 sind Betreiber dazu verpflichtet „Aufzugsanlagen (…) gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit §4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen.“ (Auszug aus TRBS 3121, Kapitel 3, Absatz (4))
Wie häufig Aufzugsanlagen einer Inaugenscheinnahme unterzogen werden müssen, richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung. Hierbei spielen Nutzungshäufigkeit, Nutzergruppen, Umwelteinflüsse, Vandalismus und vieles mehr eine Rolle. Daher wird der Zeitabstand zwischen den einzelnen Inaugenscheinnahmen von Ihnen als Betreiber festgelegt. Es ist auch möglich, dass verschiedene Aufzugsanlagen im gleichen Objekt aufgrund unterschiedlicher Verwendung in unterschiedlichen Zeitabschnitten geprüft werden müssen.
Ja, eine Inaugenscheinnahme muss für Personen- und Lastenaufzüge gleichermaßen erfolgen
Abhängig von der Bauart der Aufzugsanlage beinhaltet die Inaugenscheinnahme als Service von Bosch im Einklang mit den geltenden Regeln und Vorschriften: eine vollständige Fahrt in Auf- und Abwärts; Bewegung des Fahrkorbs bei geöffneter Fahrkorb- bzw. Schachttür; Haltegenauigkeit in den Haltestellen; Funktion der Tür-Auf-Taster; Funktion des Not-Halt-Schalters; Prüfung auf mechanische Beschädigung der Fahrkorbtüren und –wände; Prüfung auf Beschädigung der Schachtwände bei Aufzügen ohne Fahrkorbtür; Funktion der Lichtschranken, - gitter oder –vorhänge; Wirksamkeit der Fahrkorbbeleuchtung; Beleuchtung an den Schachtzugängen; Funktion der Notrufeinrichtung; freier Zugang zum Triebwerkraum und Fahrschacht; Schachtverglasung
Für den Betreiber der Aufzugsanlage drohen bei unterlassener Durchführung und fehlender Dokumentation der Inaugenscheinnahme haftungsrechtliche Konsequenzen
Nein, die Inaugenscheinnahme ersetzt die regelmäßige Abnahme durch zertifizierte Stellen nicht. Die Inaugenscheinnahme hat zusätzlich und in wesentlich kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.
Ihr Kontakt zu Bosch
Wir freuen uns über Ihre Anfrage.