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Geplante Abschalttermine von GSM (2G) in Deutschland angekündigt

Wie in anderen Ländern bereits geschehen oder geplant, wird GSM (2G) auch in Deutschland schrittweise abgeschaltet. Nach einer entsprechenden Vorlaufzeit werden die danach freiwerdenden Frequenzbereiche für die moderneren Mobilfunknetze LTE (4G), 5G und als dessen Nachfolger 6G, genutzt.

Vorlaufzeit zur Abschaltung von GSM (2G) kann sehr kurz sein

Das Mobilfunknetz besteht aus mehreren technisch unterschiedlichen Netzen: GSM (2G), LTE (4G) und 5G. UMTS (3G) wurde in Deutschland bereits 2021 auf die beiden Nachfolger 4G und 5G umgeschaltet. Wie in anderen Ländern bereits geschehen oder geplant, wird GSM (2G) auch in Deutschland in den nächsten Jahren schrittweise abgeschaltet. Die Telekom hat die Abschaltung ihres 2G-Netzes in Deutschland zum Sommer 2028 angekündigt. Vodafone plant die Abschaltung voraussichtlich zum Ende des Jahres 2030. Die danach freiwerdenden Frequenzbereiche für die moderneren Mobilfunknetze LTE (4G), 5G und als dessen Nachfolger 6G, genutzt.

Die Vorlaufzeit zwischen Bekanntgabe der Abschaltung von GSM (2G) und der tatsächlichen Abschaltung kann für Planungsmaßnahmen genutzt werden. Bei kürzeren Vorlaufzeiten wie es beispielsweise in Schweden der Fall war, oder auch zum Ende der geplanten Laufzeiten, könnte es zu Lieferengpässen bei der Aufzugnotruftechnik und der für die Umrüstung auf LTE (4G) benötigten Komponenten kommen. Eingeschränkte Montagekapazitäten aufgrund von beispielsweise Fachkräftemangel bei den Aufzugsfirmen würden diese Engpässe verschärfen.

Betreiber von Aufzugnotrufsystemen sollten rechtzeitig auf 4G umrüsten, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden

Aktuell sind in Deutschland etwa 600.000 Bestandsanlagen zur Personenbeförderung installiert. Schätzungsweise die Hälfte der in den Aufzugsanlagen verbauten Notrufgeräte wird über das 2G-Netz betrieben und in den meisten Fällen sind diese Aufzugnotrufgeräte nicht 4G-Netz-fähig. Mit der künftigen Abschaltung des 2G-Netzes in Deutschland und anderen europäischen Staaten ist das Modernisierungs- und Neuinstallationsvolumen entsprechend groß. Auch Aufzugnotrufsysteme, die noch über einen emulierten analogen Telefonanschluss aufgeschaltet sind, sollten bei der Modernisierung berücksichtigt werden, da die Netzbetreiber nach und nach diese als Übergangslösung geplanten Telefonanschlüsse ebenfalls zurückbauen werden.

Für Betreiber ist es deswegen empfehlenswert, sich rechtzeitig um die Modernisierung der Aufzugnotruftechnik zu kümmern, damit diese auch 4G-fähig ist. Eine rechtzeitige Planung und Umsetzung der Umrüstungsmaßnahmen hilft Ihnen, die möglichen Kapazitätsengpässe – sowohl hinsichtlich Fachpersonal als auch Hardware – zu umgehen. Bosch Service Solutions berät und unterstützt Sie als Betreiber bei der Zusammenstellung der notwendigen Aufzugnotruftechnik und berät Sie hinsichtlich weiterer Services.

Wichtige Hinweise zu Betreiberpflichten und -risiken

Eine Aufzugsanlage darf aus Sicherheitsgründen nicht ohne ein funktionierendes Notrufsystem betrieben werden. Laut der geltenden Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln (TRBS 3121), die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Betriebssicherheitsverordnung konkretisieren, muss die Aufzugsanlage dann zwangsweise bis zur Behebung des Mangels sofort ausgeschaltet bleiben. Bei Abschaltung des 2G-Netzes darf also die Aufzugsanlage bis zur Nachrüstung mit einem 4G-Netz-fähigen Aufzugnotrufgerät bzw. einem 2-Wege-Kommunikationssystem nicht weiterbetrieben werden.

Im Positionspapier vom 10.06.2024 zur Vorbereitung auf die mögliche Abschaltung des 2G-Netzes empfiehlt der VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen sich frühzeitig über die notwendigen Maßnahmen zu informieren und diese bei Bedarf in die Wege zu leiten.

Empfehlung des VDMA

„Bei Aufzügen ist durch die Maßnahmen insbesondere das Zweiwege-Kommunikationssystem betroffen, welches in Abhängigkeit von der verbauten Technologie die Verbindung zur Aufzug-Notrufempfangsstelle herstellt. Nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist ein funktionsfähiges Zweiwege-Kommunikationssystem zur Verwendung der Aufzugsanlage verpflichtend. Um dessen Funktionsfähigkeit mit der veränderten Übertragungstechnik aufrechtzuerhalten, empfiehlt der VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen, sich bereits frühzeitig über notwendige Maßnahmen zu informieren und, falls erforderlich, weitere Schritte einzuleiten. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine große Anzahl von Umrüstungen eine Herausforderung für Fachfirmen und Lieferketten darstellen kann."

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in der auch die Pflichten für Betreiber von Aufzugsanlagen verschärft wurden. Verstößt der Betreiber gegen die auferlegten Pflichten, gilt dies nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern – wenn sich ein Unfall ereignet – auch als Straftat. Umso wichtiger ist es für Betreiber zu wissen, welche Pflichten er zu erfüllen hat, um Nutzer des Aufzugs nicht zu gefährden.

An einer Aufzugtür hängt ein gelbes Schild mit roter Aufschrift, dass der Aufzug außer Betrieb ist.

§ 23 Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

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